1254/ 2005
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von
Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom 28. Januar
2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Erlaubnispflicht
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
§ 6 Zuverlässigkeit
§ 7 Persönliche Eignung
§ 8 Sachkunde
§ 9 Haftpflichtversicherung
§ 10 Besondere Pflichten für das Halten und Führen
gefährlicher Hunde
§ 11 Wesenstest
§ 12 Zuchtverbot
§ 13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht,
Grundrechtseinschränkung
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen
anderer Länder
§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 16 Aufgabe, zuständige Behörde
§ 17 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit vorzubeugen und
abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von
Hunden verbunden sind.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von
ihnen keine Gefahren für die
öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin
oder ein Hundehalter darf
einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die
Gewähr dafür bieten, den
Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren
geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und
anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr,
2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten
oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme
besonders ausgewiesener
Hundeauslaufgebiete,
4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern, in Aufzügen, in
Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten
Räumen,
5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen
Verkehrsmitteln,
6. in Sportanlagen und auf Zelt- und
Campingplätzen,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen
zulassen, wenn im
Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und
Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags-
und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze,
Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu
lassen. Die Inhaberin oder der
Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Einrichtungen kann
Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen,
Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete
Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den
Absätzen 2 und 3
hinausgehen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat
diesem ein Halsband, eine Halskette
oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer
Kennzeichnung anzulegen,
aufgrund derer die Hundehalterin oder der
Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a
der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines
zugelassenen
Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen
Schutzdienstausbildung
unterziehen.
§ 3
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
gefährlichen Hund hält, bedarf der
Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist.
Gleiches gilt für Personen, die einen
Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der
Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000
(GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert
durch Verordnung vom 9. Mai
2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1
des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001
(BGBl. I S. 530) genannten
Hunde.
(3) Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung
vergleichbare, Mensch oder
Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere
Beißkraft und fehlende
Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern
dies nicht zur
Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung
geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums
der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise
Menschen angesprungen
haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das
Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss
geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen
Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben oder
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben,
dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 3 entscheidet die
zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen
diese Entscheidung haben
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen
Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3
Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine
Begutachtung des Hundes bei
einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der
in der Verhaltenskunde von
Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin
oder des Hundehalters
anordnen.
(6) Personen, die mit einer nach § 11 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818), zuletzt geändert
durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304),
erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche
Einrichtung betreiben,
bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner
Erlaubnis nach Absatz 1.
(7) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner
nicht, wer seine alleinige Wohnung
oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat
und sich nicht länger als
zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein
aufhält.
§ 4
Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter
eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1,
gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung
über den Antrag als erlaubt. Die
Person, die den Hund führt, hat eine von der
zuständigen Behörde auszustellende
Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen
und auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.
Lebensjahr vollendet hat und
die zum Halten des gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6),
persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8)
besitzt,
2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke
(Mikrochip) unveränderlich
gekennzeichnet ist und
3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§
9) zur Deckung der durch den
Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine
juristische Person, sind die
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für
die Betreuung des Hundes
verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der
Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung die Unterlagen
vorzulegen, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu
prüfen. Die Frist kann auf Antrag
um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden
die Unterlagen bis zum
Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis
zu versagen.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie
mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der
Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 6
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem
Waffengesetz vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), dem
Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.
November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
durch Artikel 10 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
dem
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10.
September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert
durch Artikel 113 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
oder dem
Bundesjagdgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S.
2849), zuletzt
geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S.
2304),
c) einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu
einer Geldstrafe von
mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer
Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der
letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes
oder der in Nummer 1 Buchst.
b genannten Gesetze verstoßen hat.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die
Hundehalterin oder der Hundehalter ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195),
zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2834), zu beantragen.
§ 7
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt
eine Person nicht, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist
oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund
nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung
begründen, kann die zuständige Behörde die
Beibringung eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der
betreffenden Person
anordnen.
§ 8
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer
aufgrund seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann,
dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ausgeht.
(2) Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer
Sachkundebescheinigung einer sachverständigen
Person oder Einrichtung, die
sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und
Hundehaltern gefährlicher Hunde in
der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält,
verlangen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer
Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20.
November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert
durch Art. 151 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
2. Personen, die zur Abnahme von
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde
berechtigt sind,
3. Rettungshundeführerinnen und
Rettungshundeführer,
4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
§ 9
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von
250.000 Euro für Sachschäden
und Vermögensschäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle
nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30.
Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
Artikel 35c des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist die nach § 16
Abs. 2 Satz 2 zuständige
Behörde.
§ 10
Besondere Pflichten für das Halten und Führen
gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie
ein befriedetes Besitztum gegen
den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters
nicht verlassen können.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf
einen gefährlichen Hund außerhalb
eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen
oder eine Person damit
beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7
Satz 1 besitzt.
(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind
gefährliche Hunde an einer zur
Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen,
die höchstens zwei Meter
lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den
als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn das
Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und
der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb
trägt.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines
befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines
befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern,
in Aufzügen und in
Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb
anzulegen. Dies gilt nicht für
Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Die zuständige Behörde
erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme
gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der
Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 11) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der
Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4
Satz 2 entsprechend.
(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim
Führen eines gefährlichen
Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach
Absatz 5 Satz 3 erteilte
Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person
als der Hundehalterin oder
dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung
darüber auszustellen, dass sie
einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten
Besitztums führen darf,
wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Nr. 1 erfüllt. Die Person hat
beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und
eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung
mitzuführen und auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
§ 11
Wesenstest
(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch
einen Wesenstest nachzuweisen,
der von einer von der Tierärztekammer
Schleswig-Holstein zugelassenen Person
oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis
der Sozialverträglichkeit kann
auch durch einen in einem anderen Land
durchgeführten Test erbracht werden,
wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1
gleichwertig anerkannt wird.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch
Verordnung die Zulassung von
Personen und Stellen, die Anforderungen des
Wesenstests sowie das Verfahren
zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus
anderen Ländern zu
regeln.
§ 12
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu
züchten. Dies gilt
insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei den Nachkommen
erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten.
Eine Aggressionssteigerung
im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und
Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2
ist vom Vorliegen einer
derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines
Hundes, der nach Absatz 1 nicht
zur Zucht eingesetzt werden darf, hat
sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit
diesem Hund nicht erfolgt.
§ 13
Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht,
Grundrechtseinschränkung
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines
gefährlichen Hundes hat der
zuständigen Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes
einschließlich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines
neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und
3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus
einer Wohnung sowie eine
Änderung der Hauptwohnung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder
abgibt, hat der Erwerberin oder dem
Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen
gefährlichen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines
gefährlichen Hundes unterrichtet die
bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige
Behörde über eine
Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.
(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund
betreffenden Feststellungen
zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die zur
Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft
über solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der
Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der
zuständigen Behörde dürfen, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist ,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden
jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen
anderer Länder
Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und
Befreiungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von
der zuständigen Behörde anerkannt
werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten
Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1
nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes
sowie des Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde,
Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Einsatzes und ihrer Ausbildung.
§ 16
Aufgabe, zuständige Behörde
Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des §
11 werden den amtsfreien
Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. Zuständige
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen
und Amtsvorsteher als
örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund
gehalten wird (Haltungsort).
§ 17
Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes
können die zuständigen
Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes
die im Einzelfall
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem
Hund ausgehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des
Landesverwaltungsgesetzes
zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von
Hunden ausgehender
Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen
über die öffentliche
Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so
hält oder führt, dass von
diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einer Person
überlässt, die nicht die Gewähr dafür
bietet, den Hund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 zu führen,
3. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der
Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mitnimmt oder
dort laufen lässt,
5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund ein Halsband,
eine Halskette oder eine
vergleichbare Anleinvorrichtung mit der
vorgeschriebenen Kennzeichnung
nicht anlegt,
6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7. entgegen
§ 3 Abs. 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung über die
Antragstellung nicht mitführt
oder aushändigt,
9. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
nicht so hält, dass er das
befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der
Hundehalterin oder des
Hundehalters verlassen kann,
11. einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2
durch eine Person führen lässt,
die keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1
besitzt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen
Hund nicht angeleint oder
nicht an einer geeigneten Leine führt,
13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
einem gefährlichen Hund
keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
14. entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund
kein leuchtend hellblaues
Halsband anlegt,
15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die
Befreiung nicht mitführt oder
aushändigt,
16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung,
die Erlaubnis oder die
Befreiung nicht mitführt oder aushändigt,
17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet,
18. entgegen § 12 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass
eine Verpaarung eines Hundes,
der nach § 12 Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt
werden darf, nicht erfolgt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht
nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde
nach § 16.
§19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten
auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs.
2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
nach Absatz 1 Satz 1 tritt die
Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl.
Schl.-H. S. 533, ber. S.
549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 241),
außer Kraft.