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1254/ 2005

Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren

(Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom 28. Januar 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Allgemeine Pflichten

§ 3 Erlaubnispflicht

§ 4 Beantragung der Erlaubnis

§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

§ 6 Zuverlässigkeit

§ 7 Persönliche Eignung

§ 8 Sachkunde

§ 9 Haftpflichtversicherung

§ 10 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde

§ 11 Wesenstest

§ 12 Zuchtverbot

§ 13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 16 Aufgabe, zuständige Behörde

§ 17 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und

abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die

öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf

einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den

Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen

Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen

Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten

Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener

Hundeauslaufgebiete,

4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in

Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten

Räumen,

5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,

6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,

7. auf Friedhöfen,

8. auf Märkten und Messen.

Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im

Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in

1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,

2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und

3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der

Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann

Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht

gefährdet werden.

(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und

Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3

hinausgehen, bleiben unberührt.

(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder

des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette

oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen,

aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.

(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und

Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a

der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen

Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung

unterziehen.

§ 3

Erlaubnispflicht

(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der

Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Gleiches gilt für Personen, die einen

Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000

(GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai

2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.

(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und

-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten

Hunde.

(3) Als gefährlich gelten ferner:

1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,

Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder

Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende

Bisslösung, besitzen,

2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur

Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des

Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen

haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,

4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst

angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen

erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder

5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild,

Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die

zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben

keine aufschiebende Wirkung.

(5) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3

Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei

einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von

Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters

anordnen.

(6) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert

durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben,

bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach Absatz 1.

(7) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige Wohnung

oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht länger als

zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.

§ 4

Beantragung der Erlaubnis

Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1,

gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die

Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende

Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung

auszuhändigen.

§ 5

Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn

1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und

die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6),

persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,

2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich

gekennzeichnet ist und

3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch den

Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die

Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes

verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei

Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um

das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag

um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum

Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht

mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen

verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert

oder ergänzt werden.

(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine

aufschiebende Wirkung.

§ 6

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1. wegen

a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,

b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11.

Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), dem Gesetz über die

Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der

Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), dem

Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.

September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der

Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder dem

Bundesjagdgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt

geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003

(BGBl. I S. 2304),

c) einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von

mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre

noch nicht verstrichen sind, oder

2. wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst.

b genannten Gesetze verstoßen hat.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des

Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.

September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4

des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), zu beantragen.

§ 7

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig ist,

2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen

Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,

3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung

begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen

oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person

anordnen.

§ 8

Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und

Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem

voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage einer

Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung, die

sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher Hunde in

der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten

1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der

Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.

November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151 der

Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

2. Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde

berechtigt sind,

3. Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,

4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.

§ 9

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von

500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden

und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle

nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.

Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24.

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 zuständige

Behörde.

§ 10

Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen

den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb

eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit

beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.

(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur

Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter

lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet

gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und

der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein

leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.

(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei

Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in

Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für

Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde

erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3

Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die

Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest

(§ 11) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4

Satz 2 entsprechend.

(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen

Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte

Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder

dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf,

wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die Person hat

beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und

eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur

Prüfung auszuhändigen.

§ 11

Wesenstest

(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachzuweisen,

der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person

oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann

auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden,

wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von

Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren

zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu

regeln.

§ 12

Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und

Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt

insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen

erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung

im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und

Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend

gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer

derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht

zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit

diesem Hund nicht erfolgt.

§ 13

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat der

zuständigen Behörde

1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der

Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,

2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und

3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine

Änderung der Hauptwohnung

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem

Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die

bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über eine

Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1

und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.

(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben

Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen

zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur

Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit

dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist ,

1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und

2. Betriebsräume während der Betriebszeiten

betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1

des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 14

Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen

Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt

werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im

Wesentlichen entsprechen.

§ 15

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von

Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes,

Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und

Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 16

Aufgabe, zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 11 werden den amtsfreien

Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige

Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als

örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).

§ 17

Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen

Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall

notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr

für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes

zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender

Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche

Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von

diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür

bietet, den Hund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu führen,

3. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt,

4. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,

5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine

vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung

nicht anlegt,

6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,

7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,

8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt

oder aushändigt,

9. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,

10. entgegen § 10 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er das

befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des

Hundehalters verlassen kann,

11. einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person führen lässt,

die keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 besitzt,

12. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder

nicht an einer geeigneten Leine führt,

13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 einem gefährlichen Hund

keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,

14. entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues

Halsband anlegt,

15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder

aushändigt,

16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung, die Erlaubnis oder die

Befreiung nicht mitführt oder aushändigt,

17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet,

18. entgegen § 12 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes,

der nach § 12 Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,

19. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet

werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 16.

§19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden

Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs. 2 am Tage nach der

Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt die

Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S.

549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241),

außer Kraft.